Kosten der Vertretung durch einen Anwalt

§ 91 (2) S. 1 ZPO

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

§ 91 (2) S. 2 ZPO → Kosten mehrerer Rechtsanwälte
§ 91 (2) S. 3 ZPO → Rechtsanwalt in eigener Sache

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Erfolgshonorar
Reisekosten eines Rechtsanwalts

Um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung handelt es sich im Allgemeinen, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. Eine Ausnahme besteht indessen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird.1) Das ist unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) handelt.2)

Um eine gebührenrechtliche Gleichstellung von Rechts- und Patentanwälten zu gewährleisten hat sich im patentgerichtlichen Markenverfahren einhellig die Festsetzung der Gebührensätze nach billigem Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB unter Zugrundelegung der BRAGO (jetzt § 33 RVG) durchgesetzt.

Maßgeblich ist nicht die aufgrund eines Anwaltsdienstvertags (§ 675 i.V.m. §§ 611 BGB) im Einzelfall individuell verinbarte Vergütung, sondern die Vergütung, die in Verfahren vergleichbarer Art verlangt wird, sei es üblicherweise i.S.d $ 612 II BGB, sei es in Ausübung eines Bestimmungsrechts nach §§ 315,316 BGB.

Einlegung einer nur zur Fristwahrung eingereichten Berufung

Zu den notwendigen Kosten, für die der obsiegende Berufungsbeklagte gemäß § 91 ZPO eine Erstattung verlangen kann, gehören auch die Kosten eines unmittelbar nach Zustellung einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung vom Berufungsbeklagten beauftragten Rechtsanwalts, auch wenn die Berufung noch vor ihrer Begründung zurückgenommen wird (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756 unter II 3 c; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 37, 23 Rn. 5). Auch wenn die Einlegung einer nur zur Fristwahrung eingereichten Berufung nicht sicher erkennen lässt, ob die Berufung tatsächlich durchgeführt werden soll und deshalb zu diesem Zeitpunkt die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Verteidigung gegen die Berufung objektiv noch nicht erforderlich ist, kann der Berufungsbeklagte gleichwohl eine Erstattung solcher Kosten verlangen, weil er die Einholung anwaltlichen Rats in dieser für ihn als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf.3)

Eine Ausnahme hiervon gilt allein für einen Berufungsbeklagten, der selbst Anwalt ist und deshalb die Situation von Anfang an richtig einschätzen kann.4)

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger wird als nicht erforderlich angesehen, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und keine Einwendungen gegen die Klageforderung zu erheben.5)

Ausländische Parteien

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer ausländischen Partei grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten6). Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle der ausländischen Partei.7)

Wird die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts als aus der Sicht einer verständigen Partei notwendig anerkannt, ist ihr regelmäßig das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen.8)

siehe auch

Außergerichtliche Kosten

1)
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX; m.V.a. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, GRUR 2009, 191 Rn. 7 = WRP 2009, 67 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII, mwN
2)
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX; m.V.a. BGH, GRUR 2009, 191 Rn. 8 f. - Auswärtiger Rechtsanwalt VII, mwN
3)
BGH, Beschluss. v. 22. Februar 2011 - X ZB 4/09; m.V.a. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06, NJW 2008, 1087 Rn. 10
4)
BGH, Beschluss. v. 22. Februar 2011 - X ZB 4/09; m.w.N.
5)
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - X ZB 11/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, JurBüro 2010, 369 Rn. 8 mwN
6)
BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, NJW-RR 2014, 886 Rn. 7
7)
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - X ZB 11/15
8)
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - X ZB 11/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072 Rn. 9; Beschluss vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, NJW-RR 2008, 1378 Rn. 8 ff.