Klagen mit identischem Streitgegenstand

Soweit der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten Rechtsstreits identisch ist, ist die Rechtskraft eine negative Prozessvoraussetzung, d.h. sie verbietet nicht nur eine abweichende Entscheidung, sondern macht das neue Verfahren und eine Entscheidung darin schlechthin unzulässig.1)

siehe auch

1)
OLG Düsseldorf, I-2 U 60/05 m.V.a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 322 RN 19, 21