Gütliche Streitbeilegung

§ 278 (1) ZPO

Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

§ 278 (2)-(5) ZPO → Güteverhandlung
§ 278 (6) ZPO → Gerichtlicher Vergleich

siehe auch