Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes

§ 920 (2) ZPO

Der Anspruch [→ Verfügungsanspruch] und der Arrestgrund [hier Verfügungsgrund] sind glaubhaft zu machen.

§ 936 ZPO → Anwendung der Arrestvorschriften

Das Verfügungsverfahren ist ein summarisches Verfahren, bei dem die Glaubhaftmachung an Stelle des Beweises ausreicht.

siehe auch