Gegenstandswert des Unterlassungs- und Schadenersatzanspruchs

Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs
Streitwert im Patentverletzungsverfahren
Gegenstandswert des Markenverletzungsverfahrens

Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungs- und ein Schadenersatzanspruch, kommt es neben dem Umfang des zu erwartenden Schadens darauf an, mit welchen Nachteilen die Klägerin bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel sowohl in einer Sanktion für den bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstoß besteht, als auch dahin geht, den Gläubiger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß nicht nur nach dem mit der begangenen Verletzungshandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist auch das (wirtschaftliche) Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang einerseits die Verhältnisse bei der klagenden Partei (wie Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Unerheblich ist es aber, ob die beklagte Partei mit den angegriffenen Gegenständen Gewinne oder Verluste erwirtschaftet hat; diese Umstände sagen über das Ausmaß der beanstandeten Handlungen nichts aus.1)

Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten2) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt.3)

Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung.4)

Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt.5)

Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein.6)

siehe auch

§ 51 (1) GKG → Streitwert im gewerblichen Rechtsschutz
§ 3 ZPO → Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

1)
OLG Düsseldorf, I-2 U 112/05
2)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7
3)
BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 97/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 - Solarinitiative; Hirsch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 18 Rn. 28
4)
sogenannter Angriffsfaktor; vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 97/15; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; KG Berlin, ZUM-RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227; OLG Celle, ZUM-RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 105 UrhG Rn. 8; Rachow in Limper/Musiol, Urheber- und Medienrecht, 2011, Kap. 21 Rn. 252; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß aaO Anhang I Abschnitt V Rn. 13
5)
BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 97/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7, mwN; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 39; Teplitzky/Feddersen Kap. 49 Rn. 13 und 16
6)
BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 97/15; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 Rn. 3; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens/Büttner aaO Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3