Elektronisches Dokument

§ 130a (1) ZPO

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

§ 130a (2) ZPO → Voraussetzungen an das elektronische Dokument
§ 130a (3) ZPO → Qualifizierte elektronischen Signatur
§ 130a (4) ZPO → Sichere Übermittlungswege
§ 130a (5), (6) ZPO → Eingang des elektronischen Dokuments

siehe auch

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (BEA)