Beteiligtenwechsel im Patentverfahren

§ 265 (2) ZPO ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren anwendbar.

Im Nichtigkeitsverfahren und im Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten für Kläger- und Beklagtenwechsel über § 99 PatG die Regelungen der ZPO zum Parteiwechsel. Auch die Umschreibung des Streitpatents auf den Rechtsnachfolger hat keine Auswirkung auf die Beteiligtenstellungen.

Beteiligtenwechsel im Einspruchsverfahren
Beteiligtenwechsel im Nichtigkeitsverfahren

siehe auch

Parteiwechsel