Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung

§ 758 (3) ZPO

Er [→ Gerichtsvollzieher] ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

siehe auch

§ 758 ZPO → Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher