Ausfertigung

Grundsätzlich ist eine Ausfertigung eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift der Entscheidung nach außen zu vertreten.1)

siehe auch

Urteil, Beschluss

1)
BPatG, Beschl. v. 25. August 2014 - 35 W (pat) 413/12; m.V.a. BGH VersR 1994, 1495 f. m.w.N.