Angabe des Werts des Beschwerdegegenstands

§ 520 (4) Nr. 1 ZPO

Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten: die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;

§ 520 (4) Nr. 2 ZPO → Äußerung zur Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter

siehe auch

§ 520 (3), (4) ZPO → Inhalt der Berufungsbegründung