Akteneinsicht der Parteien

§ 299 (1) ZPO

Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

§ 299 (2) ZPO → Akteneinsicht Dritter

Den Verfahrensbeteiligten steht das Recht zur Akteneinsicht jederzeit zu (§ 299 (1) ZPO → Akteneinsicht der Parteien).

Ausgenommen sind die internen, eine Entscheidung vorbereitenden Schriftstücke des Gerichts (§ 299 (4) ZPO → Ausnahmen von der Akteneinsicht).

Nach Erledigung eines Rechtsstreits steht auch den daran Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht nur nach Maßgabe von § 299 Abs. 2 ZPO zu.1)

siehe auch

§ 299 ZPO → Akteneinsicht

1)
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - X ZB 14/20 - Akteneinsicht XXV; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 11