Äußerung zur Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter

§ 520 (4) Nr. 2

Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten: eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

§ 520 (4) Nr. 1 → Angabe des Werts des Beschwerdegegenstands

siehe auch

§ 520 (3), (4) ZPO → Inhalt der Berufungsbegründung