Abschlussschreiben

Abschlusserklärung
Wartefrist für das Abschlussschreiben
Erklärungsfrist für die Abschlusserklärung
Kosten des Abschlussschreibens
Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens

Als Abschlussschreiben wird die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung bezeichnet.

Um Kostennachteile aus § 93 ZPO zu vermeiden, muss der Unterlassungsgläubiger nach Erlass eines Urteils, das die Unterlassungsverfügung bestätigt, dem Unterlassungsschuldner ein Abschlussschreiben zusenden, bevor er Hauptsacheklage erhebt. Denn die zwischenzeitliche mündliche Verhandlung und die schriftliche Urteilsbegründung können einen Auffassungswandel des Unterlassungsschuldners herbeigeführt haben.1)

Bezüglich der für die Anforderung der Abschlusserklärung veranlassten Kosten steht ein Anspruch auf Erstattung zu. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.(§§ 677, 683, 670 BGB) begründet.2)

Rechtsanwaltsgebühr

Die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht.3)

Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegen-rechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfallen.4) Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht.5)

Die Anforderung der Abschlusserklärung gehört hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage und das Abschlussschreiben ist daher als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit i.S. des § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen.6)

Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, Grund gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsa-cheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 lit. b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit.7)

Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt worden ist. Vielmehr genügt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im Eilverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat.8)

siehe auch

Abschlusserklärung

1)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14 - Kosten für Abschlussschreiben II; m.V.a. OLG Köln, WRP 1987, 188, 190 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 58 Rn. 42; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 182; jurisPK-UWG/Hess, 3. Aufl., § 12 Rn. 156
2)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08; m.V.a. Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 181; Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 662; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rdn. 30; im Ergebnis ebenso, aber mit anderer Begründung - § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog - Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1.78
3) , 6)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08
4)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08; m.V.a. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 2302 VV Rdn. 3
5)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08; m.V.a. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 58 Rdn. 11
7)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08; m.V.a. BGH, Urt. v. 4.3.2008 - VI ZR 176/07, WRP 2008, 805 Tz. 9 = GRUR-RR 2008, 368; Urt. v. 12.3.2009 - IX ZR 10/08, WRP 2009, 744 Tz. 8
8)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08; m.V.a. BGH WRP 2009, 744 Tz. 11