Verzicht auf Fairnessausgleich

§ 32a (3) UrhG

Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 [§ 32a (1) UrhG → Weitere Beteiligung des Urhebers] kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

siehe auch

§ 32a (1) UrhG → Weitere Beteiligung des Urhebers