Verwertung von Erkenntnissen aus dem Auskunftsanspruch im Strafverfahren

§ 101 (8) UrhG

Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

siehe auch

§ 101 UrhG → Auskunftsanspruch