Verteilungsplan der GEMA

→ Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht → Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht

Bei den Regelungen des Berechtigungsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Verteilungsplan ist Bestandteil des Berechtigungsvertrags (§ 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrags). Die Bestimmungen des Verteilungsplans einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen.1)

Die Bestimmungen des Verteilungsplans unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Diese Vorschriften sind unabhängig davon auf Regelungen des Berechtigungsvertrags und auf den Verteilungsplan nebst Ausführungsbestimmungen anzuwenden, ob alle Wahrnehmungsberechtigten Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind.2)

Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 23./24. Juni 2009 beschlossenen Fassung (A-VPA 2010) getroffene Bestimmung zur Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen, die ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden, verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.3)

Sieht der Verteilungsplan der GEMA im Bereich „U-Musik“ im Grundsatz die Kollektivverrechnung vor und greift eine Klausel über die Einzelverrechnung nicht ein, weil sie unwirksam ist, sind die Einnahmen nach der Kollektivver-rechnung zu ermitteln. Der GEMA steht in diesem Fall kein Leistungsbe-stimmungsrecht nach § 315 BGB zu.4)

siehe auch

GEMA

1)
st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14, mwN
2)
§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB, BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14; m.w.N.
3) , 4)
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14