Verteilungspläne der GEMA

Die Verteilungspläne der GEMA werden von der Mitgliederversammlung der Beklagten beschlossen und bilden nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrags auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil.1)

siehe auch

GEMA

1)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 110/12 - Verrechnung ausgeschlossener Musikfolgen