Unverhältnismässiger Auskunftsanspruch

§ 101 (4) UrhG

Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 [→ Auskunftsanspruch] sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

siehe auch

§ 101 UrhG → Auskunftsanspruch