Umgehungsschutz (§ 95a UrhG)

Bei dem Umgehungsschutz nach § 95a UrhG handelt es sich nicht um ein neues Leistungsschutzrecht, sondern um ein die urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte flankierendes Recht1), das den Inhabern solcher Rechte zugute kommt, die sich wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 1 UrhG bedienen.2)

Bei § 95a Abs. 3 UrhG, der auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft beruht, handelt es sich um ein Schutzgesetz3) zugunsten der genannten Rechtsinhaber (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie).4)

Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 95a UrhG bestehen nicht.5) § 95a UrhG, der auf Art. 6 der genannten Richtlinie beruht, hat zum Zweck, die Verletzung von Urheberrechten durch illegale Vervielfältigungen zu erschweren6), und verfolgt damit ein unter Verfassungsgesichtspunkten legitimes Anliegen. Denn die Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung urheberrechtlich geschützter geistiger Leistungen wird als vermögenswertes Recht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst 7).8)

Mit dem gesetzlichen Konzept der §§ 95a, 95b UrhG, dem ein Interessenausgleich zwischen den Beteiligten zugrunde liegt (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 26 f), ist ein verfassungswidriger Eingriff in die Informationsfreiheit der Nutzer, in die Rechte der Eigentümer kopiergeschützter Medien oder in die Berufsfreiheit und Eigentumsrechte von Softwareunternehmen nicht verbunden; etwaige Konfliktlagen zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen können im Wege verfassungskonformer Auslegung bewältigt werden.9)

Zu den Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG können insbesondere im Hinblick darauf, dass § 95a UrhG auch für software-implementierte Schutzmaßnahmen gilt10), auch Softwareprodukte gehören11).12)

Begriff der Werbung

Für die Auslegung des Begriffs der Werbung in § 95a Abs. 3 UrhG, der eine Entsprechung in Art. 6 Abs. 2 der bereits genannten Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 hat, kann die Definition in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie des Rates vom 10.09.1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung herangezogen werden13).14)

Zwar handelt es sich bei § 95a Abs. 3 UrhG um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG15). Dieses allgemeine Gesetz muss jedoch seinerseits im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzender Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird16). Danach ist eine Auslegung des Begriffs „Werbung“ im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG geboten, welche die bloß redaktionelle Berichterstattung über den Schutz technischer Maßnahmen und dessen Umgehung nicht erfasst. Denn bei der redaktionellen Berichterstattung und insbesondere der Entscheidung, welche Themen behandelt werden, handelt es sich um einen Kernbereich der Pressefreiheit17).18)

Soweit der Schutzbereich der Pressefreiheit nicht auf Online-Medien und Online-Berichterstattungen erstreckt wird19), führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil dann an Stelle der Pressefreiheit die Rundfunkfreiheit zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen ist20).21)

Begriff der Dienstleistung

Zwar kann der Begriff der Dienstleistung nach dem Schutzzweck der Norm auch Anleitungen zur Umgehung einschließen22). Die Anleitung muss jedoch so konkret sein, dass der interessierte Durchschnittsnutzer mit ihrer Hilfe die Schutzmaßnahmen ohne weitere Informationen umgehen kann23).24)

Störerhaftung

Für eine Störerhaftung im Zusammenhang mit einer Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG gelten die allgemeinen Grundsätze. Dass es sich bei § 95a Abs. 3 UrhG um Verbote im Vorfeld der eigentlichen Umgehungsmaßnahmen handelt25), steht einer diesbezüglichen Störerhaftung grundsätzlich nicht entgegen. Wenn der Gesetzgeber es für erforderlich erachtet hat, derartige Vorfeldhandlungen wegen des darin liegenden Gefahrenpotentials zu verbieten, so ist es auch angezeigt, Kausalbeiträge zu diesen verbotenen Handlungen unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu würdigen.

siehe auch

1)
vgl. Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger, ErgBd UrhR, 2003, § 95a Rdn. 4
2) , 4) , 8) , 9) , 12) , 14) , 18) , 21) , 24)
OLG München, Urt. v. 28.07.2005 - Az. 29 U 2887/05 - : „Verlinkung auf urheberrechtswidrige Kopier-Software“
3)
vgl. Wandtke/Ohst aaO § 95a, Rdn, 89; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 2003,§ 95a, Rdn. 105, 6
5)
a.M. Ulbricht, CR 2004, 674, 679; differenzierend Holznagel/Brüggemann, MMR 2003, 767, 773
6) , 10)
vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 26
7)
vgl. BVerfG ZUM 1999, 633, 636 - Heidemörder
11)
vgl. Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger aaO § 95a, Rdn. 71
13)
vgl. Dreyer aaO § 95a, Rdn. 76, 89
15)
vgl. Lejeune, CR 2005, 463, 464
16)
vgl. BVerfGE 94, 1, 8
17)
vgl. BVerfGE 97, 125, 144
19)
vgl. Clemens in Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Band I, 2002, Art. 5, Rdn. 69b
20)
vgl. Clemens aaO
22)
vgl. Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger aaO § 95a, Rdn. 79 unter Bezugnahme auf BT-Drucks.15/38, S. 26
23)
vgl. Wandtke/Ohst aaO § 95a, Rdn. 81
25)
vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 95a, Rdn. 17