Schadensersatzpflicht für Falschauskunft

§ 101 (5) UrhG

Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

siehe auch

§ 101 UrhG → Auskunftsanspruch