Musikzitat

§ 51 UrhG → Zitate
§ 51a UrhG → Karikatur, Parodie und Pastiche
Sampling

Nach § 51 Satz 1 UrhG [→ Zitate] ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.1)

Zulässig ist dies nach § 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG insbesondere, wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werks der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. Wird in diesen Fällen ein Werk oder ein Teil eines Werks vervielfältigt, ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG stets die Quelle deutlich anzugeben. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt nach § 63 Abs. 1 Satz 3 UrhG, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Wiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.2)

Beim Musikzitat wird der Zitatzweck zwar insoweit weiter verstanden, als die Anführung einer einzelnen Stelle eines fremden Musikwerks in einem selbständigen Musikwerk im Einzelfall etwa auch als Stilmittel des Anklangs oder Kontrasts einschließlich der „Hommage“ zulässig sein kann3); erforderlich ist aber auch in einem solchen Fall, dass die Hörer das Musikzitat als fremden Bestandteil erkennen können4).5)

Im Rahmen des Zitatrechts kommt es also nicht darauf an, ob der Inhalt des Zitats von einer Person, die das Original kennt, als solcher identifiziert werden kann, sondern vielmehr darauf, dass die Fremdheit des Inhalts erkannt wird.6)

siehe auch

§ 51 UrhG → Zitate
§ 51a UrhG → Karikatur, Parodie und Pastiche

1) , 2) , 5)
BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV
3)
vgl. Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 51 UrhG Rn. 49
4)
vgl. Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 51 UrhG Rn. 15; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 51 Rn. 19
6)
BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV; m.V.a. Stieper, ZUM 2019, 713, 719