Haftungsprivileg des auf Auskunft in Anspruch genommenen

§ 101 (6) UrhG

Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

siehe auch

§ 101 (6) UrhG → Auskunftsanspruch