Festsetzung einer Vergütung in einem Gesamtvertrag

Die Festsetzung einer Vergütung [§ 54a (1) UrhG → Vergütungshöhe] in einem Gesamtvertrag kann einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten. Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind.1)

Damit ist geklärt, dass die indizielle Wirkung von Gesamtverträgen auch gegenüber Vergütungsschuldnern eingreifen kann, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt und verpflichtet werden.2)

Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genannten Nutzungen tatsächlich entstehenden Schadens darstellt.3)

Dies gilt auch mit Blick auf Vergütungsschuldner, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt oder verpflichtet werden.4)

siehe auch

§ 54a (1) UrhG → Vergütungshöhe

1)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 4. November 2021 - I ZR 84/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag HochschulIntranet; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 Rn. 58 = WRP 2017, 826 - Gesamtvertrag PCs; Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 Rn. 20 bis 22 = WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnachlass
2) , 3)
BGH, Beschl. v. 4. November 2021 - I ZR 84/20; m.V.a. BGH, GRUR 2021, 604 Rn. 22 - Gesamtvertragsnachlass
4)
BGH, Beschl. v. 4. November 2021 - I ZR 84/20