Einwilligung des Berechtigten zur öffentlichen Zugänglichmachung in Unterricht und Forschung

§ 60a UrhG → Unterricht und Lehre

Aufgehoben durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) vom 01.09.2017 (BGBl. I S. 3346) mit Wirkung vom 01.03.2018
§ 52a (2) UrhG (bis 01.03.2018)

Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

siehe auch

§ 52a (1) UrhG → Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung