Ausnahmen von den Verboten zum Schutz technischer Maßnahmen

§ 95a (4) UrhG

Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.

§ 95a (1) UrhG → Schutz technischer Maßnahmen
§ 95a (2) UrhG → Technische Maßnahmen zum Schutz eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werkes
§ 95a (3) UrhG → Verbote zum Schutz technischer Maßnahmen

siehe auch