Aufspaltbarkeit des dinglichen Nutzungsrechts

§ 31 (1) UrhG → Einräumung von Nutzungsrechten

Die Regelung § 31 UrhG, die die Aufspaltbarkeit des dinglichen Nutzungsrechts vorsieht, auf der anderen Seite diese Aufspaltbarkeit aber auch beschränkt, schafft den Ausgleich zwischen dem Interesse des Urhebers an einer möglichst intensiven und differenzierten Verwertung seiner Werke einerseits und dem Verkehrsschutzinteresse der Allgemeinheit andererseits, nämlich erkennen und deutlich abgrenzen zu können, welche verschiedenen Nutzungsarten es gibt, um sie als gesonderte Rechten erwerben zu können und beachten zu müssen.1)

Eine Regelung ist dann als Umgehung des § 31 UrhG anzusehen, wenn sie die Verkehrsfähigkeit der Rechte bzw. der mit den Werkstücken bespielten Werkstücke erheblich beeinträchtigen kann.2)

siehe auch

1)
Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 26.7.2006, Geschäftsnr.: 2-6 0 224/06; m.V.a. Dreier/Schulze, aaO, § 31, Rz. 9
2)
Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 26.7.2006, Geschäftsnr.: 2-6 0 224/06