Anstiftung

§ 26 StGB

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

§ 25 (1) StGB → Täterschaft
§ 25 (2) StGB → Mittäterschaft
§ 27 (1) StGB → Beihilfe

Als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) haftet, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. Dabei setzt die Teilnehmerhaftung neben einer objektiven Teilnahmehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.1)

1)
BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10 - Automobil-Onlinebörse; m.V.a BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet, mwN