Zuordnungsverwirrung

Eine Zuordnungsverwirrung im Sinne des § 12 BGB liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts.1)

siehe auch

§ 12 BGB → Namensrecht

1)
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - grit-lehmann.de; m.V.a. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 39 - Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2014, 506 Rn. 21 - sr.de