Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

§ 278 BGB

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist jeder, der nach den tatsächlichen Ge-gebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.1)

Für die Erfüllung der Unterlassungspflicht, die ein Vertragsstrafeschuldner übernommen hat, ist es unerlässlich, dass auch die Unternehmen, die in seinem Auftrag für ihn Werbung betreiben, die von ihm zu unterlassende Handlung nicht begehen, so dass ein entsprechendes Verhalten unabhängig davon regelmäßig zugleich der Erfüllung der Unterlassungspflicht des Schuldners dient, ob das jeweils beauftragte Werbeunternehmen diese Pflicht kennt.2)

§ 278 BGB gilt nur im Rahmen von vertraglichen oder quasi-vertraglichen Schuldverhältnissen, d.h. nicht für gesetzliche Schuldverhältnisse (z.B. § 823 BGB, Markenverletzung etc.)

siehe auch

Haftung für Dritte

1)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil v. 9. November 201 - I ZR 204/10 1; BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 I ZR 18/96, GRUR 1998, 963, 964 f. = WRP 1998, 864 Verlagsverschulden II; Urteil vom 7. Dezember 2004 VI ZR 212/03, BGHZ 161, 255, 259, jeweils mwN
2)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil v. 9. November 201 - I ZR 204/10 1; BGH, Urteil vom 31. März 1988 I ZR 40/86, GRUR 1988, 561, 562 = WRP 1988, 608 Verlagsverschulden I; BGH, GRUR 1998, 963, 965 Verlagsverschulden II, jeweils mwN