Unterlassungswillen

Voraussetzung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ist insbesondere, dass die Erklärung sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt, wozu namentlich gehört, dass die versprochene Sanktion geeignet erscheint, den Versprechenden von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, muss in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe geprüft werden.1)

siehe auch

Wiederholungsgefahr

1)
BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22 - Unterwerfung durch PDF; m.V.a. BGH, GRUR 2023, 255 [juris Rn. 35] - Wegfall der Wiederholungsgefahr III, mwN