Umdeutung

Ein Antrag auf Stundung der Beschwerdegebühr kann als Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ausgelegt werden.1)

siehe auch

§ 133 BGB → Auslegung einer Willenserklärung

1)
BPatG, Beschl. v. 26.05.2003, 10 W (pat) 4/03