Pseudonyme

Auch ein Pseudonym ist grundsätzlich von dem verfassungsrechtlich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Namens umfasst.1)

siehe auch

1)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06; m.V.a. BVerfG GRUR 2007, 79 - maxem.de