Konkludente Willenserklärungen

Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn ein Wille nicht unmittelbar in der Erklärung seinen Ausdruck findet, sondern aufgrund von äußeren Umständen, also mittelbar auf den rechtsgeschäftlichen Willen geschlossen werden muss.1)

Auch wenn die objektive Bedeutung eines Verhaltens aus Sicht des Erklärungsempfängers maßgeblich ist und ggf. Vorrang vor einem abweichenden subjektiven Willen des Erklärenden haben kann2), so werden bei konkludente Willenserklärungen im Sinne von Genehmigungen oder Einwilligungen grundsätzlich subjektive Mindestanforderungen gestellt3), die darin bestehen, dass der Erklärende mit der seinem Handeln beigelegten Bedeutung wenigstens rechnet.4)

Ein dem Geschäft erkennbar zugrunde liegender Zweck kann einen auf übereinstimmendem Parteiwillen beruhenden objektiven Erklärungswert erkennen lassen, der in den nach außen in Erscheinung getretenen Handlungen der Parteien nicht mit aller gewünschten Klarheit zum Ausdruck kommt5).

Die insoweit gebotene Prüfung weicht von der bei ergänzender Vertragsauslegung ab, weil bei dieser lediglich der hypothetische Wille von Vertragsparteien zu berücksichtigen6), bei der Ermittlung des Inhalts eines abgeschlossenen Geschäfts aber der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen ist.

siehe auch

1)
OLG Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07; m.V.a. MünchKomm BGB/Kramer v. § 116 Rn. 22; Staudinger/Singer v. § 116 BGB Rn. 53
2)
so BGH WM 2005, 1089, 1091
3)
Staudinger/Singer v. § 116 BGB Rn. 44 ff.
4)
OLG Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07
5)
BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04 - Zylinderrohr; m.V.a. BGH .Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung
6)
BGH, Urt. v. 10.07.2003 - VII ZR 411/01, MDR 2003, 1221