Haftung der BGB-Gesellschaft

Die GbR ist inzwischen als solche rechtsfähig (BGH NJW 2001/1056) Sie ist damit jetzt auch grundbuchfähig. Die Entscheidung GRUR 2000/1028 'Ballermann' ist nun überholt, sodass die GbR als Gesellschaft Inhaber einer Marke sein kann.

Die GbR wird quasi wie eine juristische Person behandelt.

Eine analoge Anwendung des § 31 BGB liegt somit nahe, ist jedoch höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Unabhängig davon haften die Gesellschafter der GbR nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die Handlungen der Gesellschaft (BGH GRUR 2002/706 'vossius.de')

siehe auch

Haftung für Dritte