Erzwungene Schenkung

Ist der Schenker [→ Schenkung] aufgrund einer objektiven oder subjektiven Zwangslage zur Schenkung veranlasst worden, kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht nur solche Personen treffen, die diese Zwangslage herbeigeführt haben. Vielmehr kann es ausreichen, wenn der Zuwendungsempfänger sich eine bestehende Zwangslage bewusst zu Nutze macht.1)

Diese Voraussetzungen können auch dann gegeben sein, wenn der Zuwendungsempfänger den Schenkungsvertrag abschließt, obwohl er weiß, dass der Schenker aufgrund einer solchen Zwangslage handelt. Hat eine der Vertragsparteien die Verhandlungsführung und den Vertragsschluss vollständig einer mit der Sachlage allein vertrauten Hilfsperson überlassen, muss er sich deren Wissen auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.2)

siehe auch

Schenkung

1)
BGH, Urteil vom 15. November 2022 - X ZR 40/20
2)
BGH, Urteil vom 15. November 2022 - X ZR 40/20; zu letzterem BGH, Urteil vom 8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899, juris Rn. 18