Ausbeutung

§ 138 (2) BGB

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 138 (1) BGB → Sittenwidrigkeit

Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB, der außer der Ausnutzung einer Zwangslage voraussetzt, dass sich der Vertragspartner für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, sind nicht dargetan. Zwar kann die Aus-nutzung einer Zwangslage auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 nicht gegeben sind, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Absatzes 1 begründen; das setzt jedoch voraus, dass die weiteren Umstände des Sachverhalts dem Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu beurteilenden Gesamtcharakter das Gepräge der Sittenwidrigkeit geben.1)

Eine Zwangslage kann bereits dann bestehen, wenn jemand zwar nicht in Not ist, ihm aber ohne den Vertragsschluss schwere wirtschaftliche Nachteile drohen.2) Allerdings muss sich die ausgebeutete Zwangslage aus der gegenwärtigen Situation des Bewucherten ergeben und es genügt nicht die bloße Befürchtung, seine Zukunftspläne könnten sich ohne das Rechtsgeschäft zerschlagen.3)

siehe auch

§ 138 (1) BGB → Sittenwidrigkeit

1)
BGH, Urt. v. 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - Meistbegünstigungsvereinbarung; vgl. BGHZ 69, 295, 299; 156, 302, 309 f.
2)
BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - Dr. Stefan Frank; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275, 1276 [juris Rn. 15]; MünchKomm.BGB/Armbrüster, 9. Aufl., § 138 Rn. 273
3)
BGH, Urteil vom 21. April 2022 - I ZR 214/20 - Dr. Stefan Frank; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 142/00, BGHZ 154, 47 Rn. 12 mwN; MünchKomm.BGB/Armbrüster, 9. Aufl., § 138 Rn. 273