Angehörige im Sinne des Bildnisschutzes

§ 22 S. 4 KunstUrhG

Angehörige im Sinne dieses Gesetzes [→ Kunsturhebergesetz] sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 22 S. 1 und 2 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild

siehe auch

§ 22 KunstUrhG → Recht am eigenen Bild