Anfechtung

§ 143 (1) BGB

Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

§ 143 (2) BGB → Anfechtungsgegner
§ 143 (3), (4) BGB → Anfechtungsgegner bei einem einseitigen Rechtsgeschäft

Auch im Falle der verspäteten Anfechtung kann aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo ein auf Aufhebung des Vertrags gerichteter Schadensersatzanspruch bestehen.1)

siehe auch

Einseitiges Rechtsgeschäft

1)
BGH, Urt. v. 19. September 2006, X ZR 24/04; BGH, Urt. v. 18.09.2001 - X ZR 107/00, NJW-RR 2002, 308, m.w.N.