Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 BGB kann die Nutzung des Namens einer Person in den ideellen und - bei einer Nutzung zu kommerziellen Zwecken - in den vermögenswerten Bestandteil des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen eingreifen.1)

siehe auch

Art. 2 (1) GG → Allgemeines Persönlichkeitsrecht

1)
BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21 - Reizdarmsyndrom