Stand der Technik

Für die Anwendung des Artikels 33 Absätze 2 und 3 [→ Neuheit, → Erfinderische Tätigkeit] wird alles, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt durch schriftliche Offenbarung (unter Einschluß von Zeichnungen und anderen Darstellungen) vor dem maßgeblichen Zeitpunkt zugänglich war, zum Stand der Technik gerechnet.(R 64.1 a PCT)

R 64.1 b PCT: Für die Anwendung des Absatzes a ist maßgeblicher Zeitpunkt:

Nichtschriftliche Offenbarungen

Sind der Öffentlichkeit vor dem nach Regel 64.1 Absatz b maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnisse durch mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder auf andere nichtschriftliche Weise zugänglich gemacht worden („nichtschriftliche Offenbarung“) und ist das Datum einer solchen Offenbarung in einer schriftlichen Offenbarung enthalten, die der Öffentlichkeit zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht worden ist, so wird die nichtschriftliche Offenbarung nicht zum Stand der Technik nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 [→ Neuheit, → Erfinderische Tätigkeit] gerechnet. Im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht wird jedoch auf solche nichtschriftlichen Offenbarungen nach Regel 70.9 hingewiesen.(R 64.2 PCT)

Fiktiver Stand der Technik

Anmeldungen oder Patente, die nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 zum Stand der Technik zu rechnen wären, hätte ihre Veröffentlichung vor dem in Regel 64.1 genannten Zeitpunkt stattgefunden, die aber erst zu dem in Regel 64.1 genannten maßgeblichen oder zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht, jedoch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt eingereicht worden sind oder die Priorität einer vor diesem Zeitpunkt eingereichten früheren Anmeldung beanspruchen, gelten nicht als Stand der Technik nach Artikel 33 Absätze 2 und 3. Im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht wird jedoch auf solche Anmeldungen oder Patente nach Regel 70.10 hingewiesen.(R 64.3 PCT)

siehe auch