Zusammenschau mehrerer Druckschriften

Für den Fall, dass eine Zusammenschau von vorveröffentlichten Druckschriften zum Anmeldungsgegenstand führen würde, ist zu prüfen, ob sich hierfür tatsächlich eine Anregung aus dem Stand der Technik ergibt. Ansonsten liegt eine unzulässige rückschauende Betrachtung vor.1)

siehe auch

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

1)
BPatG Beschl. v. 18.02.2003, 34 W (pat) 19/02