Zahlungsfristen

§ 6 (1) PatKostG

Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 (2) PatKostG → Folgen der Nichtzahlung

§ 3 (1) PatKostG → Fälligkeit der Gebühren

siehe auch

PatKostG → Patentkostengesetz