Wiederholungsgefahr

Die Gefahr weiterer künftiger Rechtsverletzungen [→ Patentverletzung] ergibt sich daraus, dass der Patentverletzer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit die angegriffenen Handlungen bereits vorgenommen hat und deshalb vermutet wird, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird.1)

siehe auch

1)
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2009, Az. 2 U 108/03, Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1066