Verpflichtung zur Lizenzzahlung

§ 15 (2) PatG → Lizenzen

Der Lizenznehmer bleibt zur Lizenzzahlung verpflichtet, solange das Patent nicht rechtskräftig für nichtig erklärt ist und solange das Patent von den Mitbewerbern respektiert wird, so dass dem Lizenznehmer durch die Lizenz eine vorteilhafte Stellung erwächst. Das gilt auch dann, wenn der Lizenznehmer tatsächlich keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, also das Schutzrecht nicht benötigt, um seine Marktposition zu verteidigen. So lange das Patent in Geltung steht und von den Nichtberechtigten geachtet wird, ist dem Lizenznehmer die durch das Patent abgesicherte Vorzugsstellung sicher; der Lizenzgeber erfüllt damit seine vertragliche Verpflichtung und kann folglich auch das Entgelt beanspruchen. Im Falle der Lizenzierung ungeprüfter Schutzrechte hat der Bundesgerichtshof sogar den Grundsatz als naheliegend bezeichnet, dass der Umstand, dass sich die materiellen Schutzvoraussetzungen bei späterer Prüfung als nicht vorliegend erweisen, jedenfalls dann nicht zur Unmöglichkeit nach § 306 BGB a.F., sondern nur zur Kündbarkeit ex nunc führen, wenn der Lizenznehmer trotz der sog. Leerübertragung eine wirtschaftliche Vorzugsstellung erlangt hat.1)

Eine Nichtigkeit des Lizenzvertrages nach § 306 BGB a.F. wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit hat der Bundesgerichtshof allenfalls in solchen Fällen für denkbar gehalten, in denen das lizenzierte Recht bei Vertragsschluss überhaupt nicht existierte oder „seiner Art nach“ nicht hätte entstehen können.2)

siehe auch

1)
OLG Karlsruhe Urteil vom 23.7.2008, 6 U 109/07; m.V.a. BGH GRUR 1977, 107, 109 – Werbespiegel ; BGH GRUR 1978, 308 – Speisekartenwerbung ; BGHZ 86, 330 – Brückenlegepanzer; BGHZ 115, 69 = GRUR 1993, 40 – keltisches Horoskop
2)
OLG Karlsruhe Urteil vom 23.7.2008, 6 U 109/07; m.w.N.