Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterbliebener Einholung eines Gutachtens

Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann grundsätzlich nur dann mit Erfolg auf die unterbliebene Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen gestützt werden, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Umstände es sich dem Technischen Beschwerdesenat aufdrängen musste, er bedürfe zur Beurteilung des Sachverhalts der Heranziehung zusätzlicher externer Sachkunde.1)

Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn sich die Hochschulausbildung oder praktische Tätigkeit der technischen Richter nicht speziell auf das (Teil-)Fachgebiet der Erfindung bezogen hat. Denn der technische Richter muss - ebenso wie ein gerichtlicher Sachverständiger - nicht notwendigerweise denjenigen Fachmann verkörpern, auf dessen Wissen und Kenntnisse es bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit und in anderen patentrechtlichen Zusammenhängen ankommt. Er muss vielmehr lediglich in der Lage sein, dieses Wissen und diese Kenntnisse - gegebenenfalls mit Hilfe externer Quellen - festzustellen und inhaltlich zu bewerten.2)

Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann daher nur dann mit Erfolg auf die unterbliebene Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen gestützt werden, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Umstände es sich dem Technischen Beschwerdesenat aufdrängen musste, er bedürfe zur Beurteilung des Sachverhalts (hier mit Blick auf das Verständnis der angemeldeten Erfindung und die Frage, ob und inwiefern sie dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war) der Heranziehung zusätzlicher externer Sachkunde.

siehe auch

Sachverständigengutachten

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - X ZB 19/12 - Kommunikationsrouter