Ursprüngliche Anmeldung

Prioritätsrecht

Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs [→ Gegenstand des Patents] darf nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen [→ ursprüngliche Anmeldung] als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. [§ 21 (1) Nr. 4 PatG → Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung].

siehe auch

§ 5 (1) PatV → Anmeldungsunterlagen