Teilanmeldung

Eine Teilanmeldung entsteht durch Teilung der Patentanmeldung (§ 39 PatG).

Mängel der Teilanmeldung selbst sind nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beurteilen und können unter den Voraussetzungen des § 42 PatG [→ Offensichtlichkeitsprüfung] beseitigt werden.1)

siehe auch

§ 39 PatG → Teilung der Patentanmeldung

Europäische Teilanmeldung (Artikel 76 (1) EPÜ 2000)

1)
BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 6/17 - Schwammkörper