Rückerstattung der Recherchegebühr bei gestelltem Prüfungsantrag

§ 43 (4) PatG

Der Antrag [→ Rechercheantrag] gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 [→ Prüfungsantrag] gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Patentanmelder mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt.

siehe auch

§ 43 PatG → Recherche des Patentamts