Nutzungsbefugnis bei Erwerb einer Vorrichtung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß benutzen, wenn ausdrückliche entgegenstehende Abreden fehlen.1)

Erteilt der Patentinhaber einem Dritten die Lizenz, solche Gegenstände in den Verkehr zu bringen, so hat der Dritte mangels abweichender Abreden die Befugnis, seinen Abnehmern die Ausübung des Verfahrens zu erlauben.2)

siehe auch

Lizenzen

1)
BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 69/13 - Audiosignalcodierung; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. September 1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 39 - Fullplast
2)
BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 69/13 - Audiosignalcodierung; m.V.a. BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 29 - Rohrschweißverfahren