Keine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz

§ 11 (3) PatKostG

Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.

§ 11 (1) PatKostG → Erinnerung des Kostenschuldners
§ 11 (2) PatKostG → Beschwerde des Kostenschuldners

PatKostG → Patentkostengesetz

Entscheidung, ob eine Grundlage für die Erhebung der angesetzten Gebühr besteht

§ 11 Abs. 3 PatKostG steht der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegen, wenn zur Entscheidung steht, ob eine Grundlage für die Erhebung der angesetzten Gebühr besteht.1)

In der genannten Konstellation hat der Senat geltend macht, bereits unter Geltung von § 5 GKG a.F. die Rechtsbeschwerde für zulässig erachtet2). Er hält an dieser Rechtsprechung auch für § 11 Abs. 3 PatKostG fest. Auch insoweit ist ausschlaggebend, dass die beiden Regelungen inhaltlich weitgehend gleich ausgestaltet sind. Weder § 11 Abs. 3 PatKostG noch einer sonstigen Vorschrift des Patentkostengesetzes ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rechtsschutzmöglichkeiten für die hier in Rede stehende Konstellation einschränken wollte.3)

siehe auch

1) , 3)
BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZB 2/11 - Ethylengerüst
2)
BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 - X ZB 9/92, GRUR 1993, 890 f. - Teilungsgebühren; vgl. ferner Beschluss vom 22. Januar 2008 - X ZB 4/07, GRUR 2008, 549 Rn. 10 - Schwingungsdämpfer